Sternenflotten Direktiven
Oberste Direktive
Hauptdirektive
Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen.

Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind. (*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.

2. Direktive
Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen

Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besat- zung zu beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.

3. Direktive
Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
(siehe auch Direktive 2)

Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen Direktive 2.

4. Direktive
Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter

Ein Offizeir soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.

5. Direktive
Betrifft: Beschutz der Föderation

Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven 1 bis 4 verstößt.

6. Direktive
Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung

Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.

7. Direktive
Betrifft: Quarantäne von Talos IV
(bereits aufgehoben).

Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbe- folgung dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.

8. Direktive
Betrifft: Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet
(Im Jahr 2297 Direktive geändert: "Klingonisches Gebiet" entfernt)

Genauer Wortlaut, siehe: Weitere Informationen. Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternimperium einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5 gerecht- fertigt ist.

9. Direktive
Betrifft: Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen

Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird

10. Direktive
Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung

Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Starfverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.

11. Direktive
Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner

Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.

12. Direktive
Betrifft: Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation

Bei Annaeherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikations- verbindung besteht oder moeglich ist, sind entsprechende Vorsichts- maßnahmen zu treffen.

13. Direktive
Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen

Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinden der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.

14. Direktive
Betrifft: Gebührliches Benehmen

Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.

15. Direktive
Betrifft: Schutz der Führungsoffiziere

Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich betrachten werden kann.

16. Direktive
Betrifft: Verurteilung an Bord

Ein Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Ver- letzung von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.

17. Direktive
Betrifft: Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers

In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet wird, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, hat der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando zu übernehmen.

18. Direktive
Betrifft: Verbot der Meuterei
(siehe auch Direktive 4)

Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.

19. Direktive
Betrifft: Pflichtentbindung

Ein Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder psycho- logisch untauglich befunden wird.

20. Direktive
Betrifft: Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen

Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Födera- tion der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehem.

21. Direktive
Betrifft: Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware

Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illagal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation regis- trierte Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebensformen. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlag- nahmt werden kann.

22. Direktive
Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte Planeten
(siehe auch Hauptdirektive)

Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nicht- eingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.

23. Direktive
Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens
(siehe auch Direktive 2)

Die Venichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine andere Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die Direktive 2.

24. Direktive
Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten
(siehe auch Hauptdirektive und Direktive 23)

Die Venichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planetens ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planetens einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.